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Satzung |
VERBAND DER DEUTSCHEN CHAROLAIS-ZÜCHTER e.V.\\r\\n\\r\\n§ 1 \\r\\nSitz des Verbandes\\r\\nDer Verband der Deutschen Charolais-Züchter ist der freiwillige Zusammenschluß von Züchtern des Charolais-Rindes und seiner Mäster. Er ist eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Bonn. Die Geschäftsstelle ist am Heimatort des jeweiligen Geschäftsführers.\\r\\n\\r\\n§ 2\\r\\nZweck und Aufgaben des Verbandes\\r\\nDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung des reinblütigen Charolais-Rindes und deren Mastprodukte. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.\\r\\n\\r\\nFolgende Maßnahmen dienen diesem Zweck:\\r\\n\\r\\na) Interessenvertretung der Züchter und Mäster auf Bundesebene und im Ausland. \\r\\nb) Beratung und Information der Züchter und Rinderhalter in speziellen Fragen der Zucht, Haltung, Fütterung und Verwertung des Charolais-Rindes. \\r\\nc) Förderung des Einsatzes wertvoller Zuchttiere und treuhänderische Vermittlung von Zuchtmaterial im In- und Ausland, \\r\\nd) Veranstaltungen von Ausstellungen und Herausgabe von Publikationen, Pflege einer nutzbringenden Zusammenarbeit mit den einschlägigen landwirtschaftlichen Organisationen, Behörden und wissenschaftlichen Instituten.\\r\\n\\r\\n§ 3\\r\\nRechtsgrundlagen\\r\\nDie Satzung sowie Entscheidungen, die die Organe des Verbandes im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind für alle Mitglieder bindend. Selbiges gilt für Ordnungen, die die Mitgliederversammlung zur Ergänzung der Satzung beschließt.\\r\\n\\r\\n§ 4\\r\\nErwerb der Mitgliedschaft\\r\\nMitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, auch diejenigen, die den Verein in irgendeiner Form fördern (Fördermitglieder). Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.\\r\\n\\r\\n§ 5\\r\\nErlöschen der Mitgliedschaft\\r\\nDie Mitgliedschaft erlischt,\\r\\n\\r\\na) durch Austritt \\r\\nb) durch Auflösung bzw. Tod \\r\\nc) durch Ausschluß\\r\\n\\r\\nDer Austritt muß sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich der Geschäftsstelle des Verbandes mitgeteilt werden. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihre Verbindlichkeiten, insbesondere Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr vom 1.1. bis 31.12., in dem ihre Mitgliedschaft erlischt, zu erfüllen\\r\\n\\r\\n§ 6\\r\\nAusschließungsgründe\\r\\nDer Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Vorstand in den nachfolgend bezeichneten Fällen erfolgen:\\r\\n\\r\\na) wenn die in § 8 festgelegten Pflichten der Mitglieder in grober Weise verletzt und die Verletzung trotz Verwarnung fortgesetzt wird, \\r\\nb) wenn Beitragszahlungen und sonstige eingegangene Verbindlichkeiten trotz Fristsetzung und Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht geleistet werden, \\r\\nc) wenn das Mitglied eine Handlung begeht, die das Ansehen des Verbandes nachhaltig schädigt.\\r\\n\\r\\nGegen die Anordnung des Ausschlusses ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die dann endgültig entscheidet.\\r\\n\\r\\n§ 7\\r\\nRechte der Mitglieder\\r\\nDie ordentlichen Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und satzungsgemäß erlassener Bestimmungen das Recht auf Förderung und Unterstützung durch den Verband sowie Nutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.\\r\\n\\r\\n§ 8\\r\\nPflichten der Mitglieder\\r\\nDie Mitglieder sind verpflichtet\\r\\n\\r\\na) die Satzung, und sonstige satzungsgemäß erlassene Bestimmungen zu befolgen, \\r\\nb) der Geschäftsstelle des Verbandes auf Anforderung Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Satzung erforderlich sind, \\r\\nc) die festgesetzten Beträge termingemäß abzuführen, \\r\\nd) alles zu unterlassen, was das Ansehen und die Interessen des Verbandes zu schädigen geeignet ist.\\r\\n\\r\\nVerstöße hiergegen kann der Vorstand ahnden.\\r\\nVor einer Bestrafung hat er dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben.\\r\\n\\r\\nAls Strafen sind zulässig:\\r\\n\\r\\na) Verwarnung \\r\\nb) Verweis \\r\\nc) Ausschluß\\r\\n\\r\\nGegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.\\r\\n\\r\\n§ 9\\r\\nOrgane des Verband\\r\\nOrgane des Verbandes sind\\r\\n\\r\\na) die Mitgliederversammlung, \\r\\nb) der Vorstand, \\r\\nc) Arbeitsausschüsse\\r\\n\\r\\nAls Mitglieder des Vorstandes, oder eines Ausschusses dürfen nur aktive Mitglieder gewählt werden.\\r\\n\\r\\n§ 10\\r\\nMitgliederversammlung\\r\\nDie Mitglieder treten einmal im Jahr zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden bzw. einem Stellvertreter. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Die Mindestfrist für die Einladung beträgt 14 Tage.\\r\\n\\r\\n§ 11\\r\\nStimmrecht\\r\\nJedes aktive, persönlich anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ist Mitglied eine Gesellschaft, so hat diese nur eine Stimme. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.\\r\\n\\r\\n§ 12\\r\\nAufgaben\\r\\nDer Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:\\r\\n\\r\\na) die Wahl des Vorstandes, \\r\\nb) die Wahl von Kassenprüfern, \\r\\nc) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes, der Geschäftsführung und der Ausschüsse, \\r\\nd) Beschlußfassung über wichtige züchterische und organisatorische Maßnahmen,\\r\\ne) Beschlußfassung über seine Anrufung wegen Entscheidungen des Vorstandes, \\r\\nf) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, diese können ernannt werden, nachdem sie sich um den Verein in einer ausserordendlichen Weise verdient gemacht haben.\\r\\n\\r\\nZur wirksamen Beschlußfassung genügt einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit nicht satzungsgemäß andere Mehrheiten erforderlich sind.\\r\\n\\r\\n§ 13\\r\\nTagesordnung\\r\\nDie Tagesordnung der Mitgliederversammlung muß folgende Punkte umfassen:\\r\\n\\r\\na) Feststellung der stimmberechtigten Teilnehmer sowie Ernennung von Stimmzählern, \\r\\nb) Jahresbericht des Vorstandes und der Geschäftsführung, \\r\\nc) Bericht der Kassenprüfer mit Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung \\r\\nd) Neuwahlen, \\r\\ne) Satzungsänderungen, \\r\\nf) Anträge, \\r\\ng) Bestimmung des Tagungsortes für die nächste Mitgliederversammlung, \\r\\nh) Verschiedenes.\\r\\n\\r\\n§ 14\\r\\nWahlen\\r\\nDie Wahlen in der Mitgliederversammlung sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, so erfolgt die Wahl durch eine offene Abstimmung. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige Vorgeschlagene gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ist im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht erreicht worden, so erfolgt in einem weiteren Wahlgang eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei einer Stichwahl entscheidet ebenfalls die absolute Mehrheit. Wird diese nicht erreicht, ist erneut zu wählen. Stimmenthaltungen bleiben bei Wahlen für die Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse unberücksichtigt.\\r\\n\\r\\n§ 15\\r\\nAnträge\\r\\nAnträge der Mitglieder sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Verbandes einzureichen. Später einlaufende Anträge dürfen, soweit sie nicht Abänderungs- oder Gegenanträge zu einem vorliegenden Antrag sind, nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Der Vorstand entscheidet endgültig über die Dringlichkeit eines Antrages.\\r\\n\\r\\n§ 16\\r\\nAußerordentliche Mitgliederversammlung\\r\\nDer Vorstand kann aus dringlichen Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muß es auf Antrag von mindestens 15 v.H. der Mitglieder. Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens innerhalb von zwei Wochen nach der Einreichung des Antrages einberufen werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung sinngemäß.\\r\\n\\r\\n§ 17\\r\\nOrdentliche Mitgliederversammlung\\r\\nEine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen stets beschlußfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Protokoll schriftlich festgehalten und vom Vorsitzenden und Protokollführer unterzeichnet.\\r\\n\\r\\n§ 18\\r\\nVorstand\\r\\nDer Vorstand des Verbandes besteht aus sieben Personen:\\r\\n\\r\\na) dem Vorsitzenden, \\r\\nb) den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, \\r\\nc) vier weiteren Vorstandsmitgliedern.\\r\\n\\r\\n§ 19\\r\\nVertretung und Amtsdauer\\r\\nDer Vorstand vertritt den Verband nach innen und außen. Vertreter im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verband alleine. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.\\r\\n\\r\\n§ 20\\r\\nRechte und Pflichten des Vorstandes\\r\\nDer Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Der Vorsitzende erledigt alle Verwaltungsangelegenheiten. Wenn erforderlich, kann eine Geschäftsstelle und ein Geschäftsführer auf Beschluß des Vorstandes bestellt werden. In diesem Fall nimmt der Geschäftsführer mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Der Vorstand ist berechtigt, Vorstands- und Ausschußmitglieder bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit für den Verband zu entbinden. Die Betreffenden haben das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung, die endgültig entscheidet.\\r\\n\\r\\n§ 21\\r\\nAusschüsse\\r\\nFür die Bearbeitung besonderer Fragen, die sich im Zwecke und der Aufgabe des Verbandes ergeben, kann die Mitgliederversammlung die Bildung von Ausschüssen beschließen.\\r\\n\\r\\n§ 22\\r\\nEhrenamtliche Tätigkeiten\\r\\nDer Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder des Vorstands erhalten Ersatz ihrer Auslagen sowie ein pauschales Entgelt, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet\\r\\n\\r\\n§ 23\\r\\nSatzungsänderung\\r\\nSatzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer einfachen Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.\\r\\n\\r\\n§ 24\\r\\nAuflösung\\r\\nDie Auflösung des Verbandes kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen. Sie muß mit 3/4 der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen sein. Diese Bestimmung kann nicht durch eine vorherige Satzungsänderung umgangen werden. Der Antrag auf Auflösung muß in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung ausdrücklich aufgeführt sein. Nach Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Beendigung der Liquidation an die Deutsche Landwirtschaftliche Gesellschaft (DLG), die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken der Tierzucht zuführt. Eine Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Vorstehende Fassung ist auf der Mitgliederversammlung am 14. Juli 2000 in Neustadt/Dosse beschlossen worden. |
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